Artikel 21 VO (EU) 2016/1719
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Prozess der Zusammenführung der Einzelnetzmodelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 findet Anwendung, wenn die Einzelnetzmodelle für jeden langfristigen Zeitbereich in ein gemeinsames Netzmodell zusammengeführt werden. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 17 und der Methode für das gemeinsame Netzmodell für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 18 erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion gemeinsam betriebsbezogene Vorschriften für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche, die die Vorschriften für die Zusammenführung der Einzelnetzmodelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 ergänzen.
2. Die gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 eingerichteten koordinierten Kapazitätsberechner berechnen die langfristigen zonenübergreifenden Kapazitäten für ihre Kapazitätsberechnungsregion. Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Kapazitätsberechnungsmethode für langfristige Zeitbereiche gemäß Artikel 10 erarbeiten alle ÜNB in jeder Kapazitätsberechnungsregion zu diesem Zweck gemeinsam betriebsbezogene Vorschriften für langfristige Kapazitätsberechnungszeitbereiche, die die Vorschriften für die Arbeit der koordinierten Kapazitätsberechner gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2015/1222 ergänzen.
3. Für die langfristigen Kapazitätsberechnungszeitbereiche gelten die relevanten Anforderungen des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2015/1222.
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