ANHANG II VO (EU) 2016/1823
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung — Teil A
(Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)Ländercodes
Wenn Sie in diesem Formblatt auf einen Mitgliedstaat verweisen, verwenden Sie bitte folgende Ländercodes:AT | Österreich | EL | Griechenland | IT | Italien | PT | Portugal |
BE | Belgien | ES | Spanien | LT | Litauen | RO | Rumänien |
BG | Bulgarien | FI | Finnland | LU | Luxemburg | SE | Schweden |
CY | Zypern | FR | Frankreich | LV | Lettland | SI | Slowenien |
CZ | Tschechische Republik | HR | Kroatien | MT | Malta | SK | Slowakei |
DE | Deutschland | HU | Ungarn | NL | Niederlande | ||
EE | Estland | IE | Irland | PL | Polen |
N.B.: Dieser Teil des Formblatts wird der Bank/den Banken, dem Schuldner und dem Gläubiger übermittelt.
Betrifft der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ( „Pfändungsbeschluss” ) Konten bei mehr als einer Bank, sollte für jede Bank ein gesondertes Exemplar des Teils A des Pfändungsbeschlusses ausgefüllt werden. In diesem Fall sind in den Exemplaren des Teils A des Pfändungsbeschlusses, die dem Schuldner und dem Gläubiger übermittelt werden, die Angaben zu sämtlichen betroffenen Banken in Abschnitt 5 zu machen.- 1.
- Ursprungsgericht
1.1. Name:
1.2. Anschrift- 1.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 1.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 1.2.3.
- Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben):
1.3. Tel.:
1.4. Fax
1.5. E-Mail-Adresse:
- 2.
- Gläubiger
2.1. Name, Vorname(n)/Name der Firma oder Organisation:
2.2. Anschrift- 2.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 2.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 2.2.3.
- Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben):
2.3. Tel. (falls verfügbar):
2.4. Fax (falls verfügbar):
2.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
2.6. Ggf. Name des Vertreters des Gläubigers, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar- 2.6.1.
- Name und Vorname(n):
- 2.6.2.
- Anschrift
- 2.6.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 2.6.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 2.6.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
- 2.6.3.
- E-Mail-Adresse:
- 2.6.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 2.6.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 2.6.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
2.7. Wenn der Gläubiger eine natürliche Person ist:- 2.7.1.
- Geburtsdatum:
- 2.7.2.
- Identifikations- oder Passnummer (falls anwendbar und falls verfügbar):
2.8. Wenn der Gläubiger eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann:- 2.8.1.
- Land der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
- 2.8.2.
- Identifikations- oder Registrierungsnummer oder, falls keine solche Nummer vorhanden ist, Datum und Ort der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung:
- 3.
- Schuldner
3.1. Name, Vorname(n) (ggf. Mittelname, falls bekannt)/Name der Firma oder Organisation:
3.2. Anschrift- 3.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 3.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 3.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
3.3. Tel. (falls verfügbar):
3.4. Fax (falls verfügbar):
3.5. E-Mail-Adresse (falls verfügbar):
3.6. Ggf. Name des Vertreters des Schuldners, falls bekannt, und Kontaktdaten, falls verfügbar:- 3.6.1.
- Name und Vorname(n):
- 3.6.2.
- Anschrift
- 3.6.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 3.6.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 3.6.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
- 3.6.3.
- E-Mail-Adresse:
- 3.6.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 3.6.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 3.6.2.3.
- Land (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
3.7. Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, und wenn diese Informationen verfügbar sind- 3.7.1.
- Geburtsdatum:
- 3.7.2.
- Identifikations- oder Passnummer:
3.8. Wenn der Schuldner eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats vor Gericht klagen oder verklagt werden kann und diese Informationen verfügbar sind:- 3.8.1.
- Land der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung (bei Mitgliedstaaten bitte den Ländercode angeben):
- 3.8.2.
- Identifikations- oder Registrierungsnummer oder, falls keine solche Nummer vorhanden ist, Datum und Ort der Gründung, Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Registrierung:
- 4.
- Datum und Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses
4.1. Datum (TT.MM.JJJJ) des Pfändungsbeschlusses:
4.2. Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses:
- 5.
- Vorläufig zu pfändende(s) Bankkonto/Bankkonten(1)
5.1. Name der vom Pfändungsbeschluss betroffenen Bank:
5.2. Anschrift der Bank- 5.2.1.
- Straße und Hausnummer/Postfach:
- 5.2.2.
- Ort und Postleitzahl:
- 5.2.3.
- Mitgliedstaat (bitte den Ländercode angeben):
5.3. Kontonummer(n) (bitte IBAN angeben, falls bekannt):- 5.3.1.
- Hat der Gläubiger die Kontonummer(n) in seinem Antrag angegeben?
- ☐
- Ja, folgende Kontonummer(n) wurde(n) angegeben:
- ☐
- Nein
- 5.3.1.1.
- Falls der Gläubiger die Kontonummer(n) in seinem Antrag angegeben hat, sollen noch andere Konten des Schuldners bei derselben Bank vorläufig gepfändet werden?
- ☐
- Ja
- ☐
- Nein
- 5.3.2.
- Wurde die Kontonummer im Wege eines Antrags nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 eingeholt bzw. kann sie, falls erforderlich, bei der Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 eingeholt werden?
- ☐
- Ja. Kontaktdaten der Auskunftsbehörde:
- ☐
- Nein
- ☐
- Ja, folgende Kontonummer(n) wurde(n) angegeben:
- ☐
- Nein
- 5.3.1.1.
- Falls der Gläubiger die Kontonummer(n) in seinem Antrag angegeben hat, sollen noch andere Konten des Schuldners bei derselben Bank vorläufig gepfändet werden?
- ☐
- Ja
- ☐
- Nein
- ☐
- Ja. Kontaktdaten der Auskunftsbehörde:
- ☐
- Nein
- 6.
- Vorläufig zu pfändender Betrag
6.1. Vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:
6.2. Währung: ☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben): Die in Abschnitt 5 genannte Bank wird hiermit mit der Ausführung des Pfändungsbeschlusses in Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beauftragt. Die elektronische Fassung des Formblatts für die Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern, die nach der Ausführung des Pfändungsbeschlusses (Artikel 25 der Verordnung) auszustellen ist, ist auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar und kann auch online ausgefüllt werden. Weitere Leitlinien für die Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern sind in diesem Formblatt enthalten. (Bitte ggf. ausfüllen) Liegen zu dem betreffenden Konto keine konkurrierenden Beschlüsse vor (Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014), wird die Bank hiermit auf Antrag des Schuldners und nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats dazu ermächtigt, die vorläufig gepfändeten Gelder freizugeben und sie in Höhe des in Abschnitt 6 angegebenen Betrags auf folgendes Konto zu überweisen, das der Gläubiger angegeben hat:
Ort:
Datum:
(TT.MM.JJJJ)
Stempel, Unterschrift und/oder eine andere Authentifizierung des Gerichts:
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung — Teil B
(Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen)N.B.: Dieser Teil B des Formblatts darf nicht der/den Bank(en) übermittelt werden. Er sollte nur der für den Schuldner und den Gläubiger bestimmten Fassung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ( „Pfändungsbeschluss” ) beigefügt werden. Es ist nur ein Exemplar von Teil B auszufüllen, unabhängig von der Anzahl der Banken.
7. Beschreibung des Gegenstands des Verfahrens und Begründung des Gerichts für den Erlass des Pfändungsbeschlusses:
- 8.
- Einzelheiten zum vorläufig zu pfändenden Betrag (Ergänzung zu Teil A Abschnitt 6 des Pfändungsbeschlusses)
8.1. Vorläufig zu pfändender Gesamtbetrag:- 8.1.1.
- Hauptbetrag:
- 8.1.2.
- Zinsen:
- 8.1.3.
- Kosten für die Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde, falls diese dem Schuldner auferlegt werden (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014):
8.2. Währung: ☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
- 9.
- Sicherheitsleistung des Gläubigers
9.1. Hat das Gericht vom Gläubiger verlangt, eine Sicherheit zu leisten?- ☐
- Ja. Bitte geben Sie den Betrag an und beschreiben Sie die vom Gläubiger geleistete Sicherheit:
Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
- ☐
- Nein. Wird der Pfändungsbeschluss nicht auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde erlassen, geben Sie bitte die Gründe an, weshalb der Gläubiger von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit ausgenommen wurde:
Währung:
☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
- 10.
- Einleitung des Verfahrens in der Hauptsache (bitte ausfüllen, falls zutreffend)
- ☐
- Der Gläubiger hat den Pfändungsbeschluss vor der Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache beantragt. Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 wird der Pfändungsbeschluss widerrufen oder beendet, es sei denn, der Gläubiger leitet ein Verfahren in der Hauptsache ein und legt dem Gericht einen Nachweis darüber bis
(TT.MM.JJJJ) vor.
Auf Antrag des Schuldners kann das Gericht die Frist verlängern, zum Beispiel um den Parteien zu ermöglichen, sich über die Erfüllung der Forderung zu einigen.
- 11.
- Übersetzungen (bitte ausfüllen, falls zutreffend)
Bitte listen Sie die Schriftstücke auf, die der Gläubiger dem Gericht übermittelt hat, um den Erlass des Pfändungsbeschlusses zu erwirken, und denen bei der Zustellung an den Schuldner eine Übersetzung oder Transliteration gemäß Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beizufügen ist:- 12.
- Kosten(*)
12.1. Dem Schuldner werden folgende Kosten des Verfahrens zur Erwirkung des Pfändungsbeschlusses auferlegt: Währung: ☐ Euro (EUR) ☐ bulgarischer Lew (BGN) ☐ tschechische Krone (CZK) ☐ kroatische Kuna (HRK) ☐ ungarischer Forint (HUF) ☐ polnischer Zloty (PLN) ☐ rumänischer Leu (RON) ☐ schwedische Krone (SEK) ☐ Sonstige (bitte unter Verwendung des ISO-Codes angeben):
- 13.
- Wichtige Hinweise für den Gläubiger (bitte kreuzen Sie ggf. Zutreffendes an)
Nach dem Recht des ausstellenden Gerichts ist der Gläubiger für Folgendes zuständig:- ☐
- Einleitung der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses;
- ☐
- Übermittlung des Pfändungsbeschlusses (Teil A) und eines Blanko-Standardformblatts für die Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung;
- ☐
- Veranlassung der Zustellung an den Schuldner nach Artikel 28 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
- 14.
- Wichtige Hinweise für den Schuldner
Wenn Sie der Ansicht sind, dass dieser Pfändungsbeschluss oder seine Vollstreckung nicht gerechtfertigt ist, stehen Ihnen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung (siehe Liste unter den Punkten 14.1. bis 14.5.). Beachten Sie bitte, dass das Formblatt zur Beantragung eines Rechtsbehelfs in 23 Amtssprachen der Europäischen Union auf der Website des Europäischen E-Justiz-Portals unter https://e-justice.europa.eu/content_european_account_preservation_order-378-de.do abrufbar ist und auch online ausgefüllt werden kann. Das Formblatt enthält auch weitere Leitlinien zu den Rechtsbehelfen. Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Recht haben, die Freigabe der vorläufig gepfändeten Gelder zu beantragen, wenn Sie eine angemessene anderweitige Sicherheit leisten (z. B. in Form einer Kaution, Bankgarantie oder eines Grundpfandrechts). Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sind Sie außerdem berechtigt, die Beendigung der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses zu beantragen, wenn Sie eine angemessene anderweitige Sicherheit leisten. Bitte beachten Sie auch, dass gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 auf Ihren Antrag beim Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde, die Entscheidung über die Sicherheit des Gläubigers nach Artikel 12 der genannten Verordnung daraufhin überprüft werden kann, ob die Bedingungen oder Voraussetzungen des genannten Artikels 12 vorlagen.14.1. Sie können beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde, einen Widerruf oder eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses beantragen, wenn Sie der Ansicht sind, dass:- —
die Bedingungen oder Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungsbeschlusses nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 nicht erfüllt waren (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a).
die Bedingungen oder Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungsbeschlusses nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 nicht erfüllt waren (Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a).
14.2. Sie können beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde, einen Widerruf oder eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses beantragen, oder beim zuständigen Gericht bzw., soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem das Bankkonto vorläufig gepfändet wurde, die Beendigung der Vollstreckung des Beschlusses beantragen (Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014), wenn Sie der Ansicht sind, dass einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:- —
der Pfändungsbeschluss, die Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern nach Artikel 25 der Verordnung Nr. (EU) 655/2014 und/oder die sonstigen Schriftstücke nach Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung wurden Ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der vorläufigen Pfändung Ihres Kontos/Ihrer Konten zugestellt;
- —
die Schriftstücke, die Ihnen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zugestellt wurden, erfüllen nicht die Sprachenanforderungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung;
- —
die vorläufig gepfändeten Beträge, die den im Pfändungsbeschluss angegebenen Betrag übersteigen, wurden nicht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 freigegeben;
- —
die Forderung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, wurde ganz oder teilweise beglichen;
- —
die Forderung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, wurde mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache abgewiesen;
- —
die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, wurde aufgehoben oder annulliert.
der Pfändungsbeschluss, die Erklärung betreffend die vorläufige Pfändung von Geldern nach Artikel 25 der Verordnung Nr. (EU) 655/2014 und/oder die sonstigen Schriftstücke nach Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung wurden Ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach der vorläufigen Pfändung Ihres Kontos/Ihrer Konten zugestellt;
die Schriftstücke, die Ihnen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zugestellt wurden, erfüllen nicht die Sprachenanforderungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung;
die vorläufig gepfändeten Beträge, die den im Pfändungsbeschluss angegebenen Betrag übersteigen, wurden nicht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 freigegeben;
die Forderung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, wurde ganz oder teilweise beglichen;
die Forderung, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, wurde mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache abgewiesen;
die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, deren Vollstreckung der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, wurde aufgehoben oder annulliert.
14.3. Sie können beim Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, einen Widerruf oder eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses beantragen, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Umstände, auf deren Grundlage der Pfändungsbeschluss erlassen wurde, sich geändert haben (Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
14.4. Sie können beim zuständigen Gericht oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem Ihr Bankkonto vorläufig gepfändet wurde, die Beschränkung oder Beendigung der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses beantragen (Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014), wenn Sie der Auffassung sind, dass einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:- —
die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses sollte eingeschränkt werden, da bestimmte Beträge auf Ihrem vorläufig gepfändeten Konto gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 von der Pfändung freigestellt sein sollten oder von der Pfändung freigestellte Beträge nicht oder nicht richtig bei der Ausführung des Pfändungsbeschlusses gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt wurden;
- —
die Vollstreckung des Beschlusses ist zu beenden, da das vorläufig zu pfändende Konto vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ausgenommen ist;
- —
die Vollstreckung des Beschlusses ist zu beenden, da die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat abgelehnt wurde;
- —
die Vollstreckung des Beschlusses ist zu beenden, da die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, die der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, ausgesetzt worden ist;
- —
die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses ist zu beenden, da sie offensichtlich im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats steht (bitte beachten Sie, dass Sie diesen Rechtsbehelf nur beim Gericht beantragen können).
die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses sollte eingeschränkt werden, da bestimmte Beträge auf Ihrem vorläufig gepfändeten Konto gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 von der Pfändung freigestellt sein sollten oder von der Pfändung freigestellte Beträge nicht oder nicht richtig bei der Ausführung des Pfändungsbeschlusses gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt wurden;
die Vollstreckung des Beschlusses ist zu beenden, da das vorläufig zu pfändende Konto vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ausgenommen ist;
die Vollstreckung des Beschlusses ist zu beenden, da die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde, die der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, im Vollstreckungsmitgliedstaat abgelehnt wurde;
die Vollstreckung des Beschlusses ist zu beenden, da die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, die der Gläubiger mit dem Pfändungsbeschluss sichern wollte, in dem Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung erlassen wurde, ausgesetzt worden ist;
die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses ist zu beenden, da sie offensichtlich im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats steht (bitte beachten Sie, dass Sie diesen Rechtsbehelf nur beim Gericht beantragen können).
14.5. Sie können gemeinsam mit dem Gläubiger bei dem Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat, einen Widerruf oder eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses beantragen, oder beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in diesem Mitgliedstaat die Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses beantragen, wenn Sie sich mit dem Gläubiger hinsichtlich der Erfüllung der Forderung geeinigt haben (Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014).
Ort:
Datum:
(TT.MM.JJJJ)
Stempel, Unterschrift und/oder eine andere Authentifizierung des Gerichts:
Fußnote(n):
- (1)
Wenn der Pfändungsbeschluss Konten bei mehr als einer Bank betrifft, machen Sie bitte im vorliegenden Abschnitt von Teil A des Pfändungsbeschlusses, welcher dem Schuldner und dem Gläubiger übermittelt wird, Angaben zu allen einschlägigen Banken. Falls Sie das Formblatt in der Papierfassung ausfüllen, verwenden Sie bitte separate Blätter und nummerieren Sie jede Seite.
- (*)
Fakultativ
© Europäische Union 1998-2021
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