Artikel 100 VO (EU) 2016/2031

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr aus der Union

(1) Wird für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland nach den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen dieses Drittlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt (im Folgenden „Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr” ), so wird dieses Zeugnis auf Ersuchen des Unternehmers von der zuständigen Behörde ausgestellt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Unternehmer wurde von der genannten zuständigen Behörde gemäß Artikel 65 registriert;
b)
der Unternehmer ist für die auszuführenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verantwortlich;
c)
es ist gewährleistet, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands genügen.

Die zuständige Behörde stellt ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr auch auf Ersuchen einer anderen Person als dem Unternehmer aus, sofern die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.

Zum Zwecke dieses Absatzes darf die zuständige Behörde die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr keiner anderen Person übertragen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausgestellt, wenn die zuständige Behörde nach den vorliegenden Informationen die Konformität der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands bescheinigen kann. Die genannten Informationen können gegebenenfalls aus einer oder mehreren der folgenden Quellen stammen:

a)
Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, oder am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung;
b)
amtlichen Informationen über den Schädlingsstatus der Produktionsstätte, des Produktionsorts, der Ursprungsfläche oder des Ursprungslands der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;
c)
einem Pflanzenpass gemäß Artikel 78, der den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beigefügt ist, wenn in diesem Pflanzenpass die Ergebnisse von Inspektionen durch die zuständige Behörde bescheinigt werden;
d)
der Markierung des Holz-Verpackungsmaterials nach Artikel 96 Absatz 1 oder der Attestierungen nach Artikel 99 Absatz 1;
e)
Informationen aus dem Vorausfuhrzeugnis gemäß Artikel 102;
f)
amtlichen Informationen aus dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr stimmt mit der Beschreibung und den Formvorgaben für das Modell in Anhang VIII Teil A überein.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Elemente gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Anhang VIII Teil A zu erlassen, um diese an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

(5) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.

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