Artikel 101 VO (EU) 2016/2031
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union
(1) Bei der Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland stammen und aus diesem oder einem anderen Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, wird soweit möglich statt des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus der Union (im Folgenden „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr” ) ausgestellt.
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird auf Ersuchen des Unternehmers von der zuständigen Behörde ausgestellt, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der betreffende Unternehmer wurde von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß Artikel 65 registriert;
- b)
- der Unternehmer ist für die wiederauszuführenden Pflanzen, die wiederauszuführenden Pflanzenerzeugnisse oder die wiederauszuführenden anderen Gegenstände verantwortlich;
- c)
- es ist gewährleistet, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands genügen.
Die zuständige Behörde stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr auch auf Ersuchen einer anderen Person als dem Unternehmer aus, sofern die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind.
Zum Zwecke dieses Absatzes darf die zuständige Behörde die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr keiner anderen Person übertragen.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ausgestellt, sofern nach den vorliegenden Informationen die Konformität mit den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands bescheinigt werden kann und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis, das den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Ursprungsdrittland beiliegt, bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses ist dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr beigefügt;
- b)
- die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurden nach ihre Einführen in das Gebiet der Union nicht angebaut bzw. erzeugt oder verarbeitet, um ihre Eigenschaften zu ändern;
- c)
- die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände waren während der Lagerung in dem Mitgliedstaat, aus dem sie in das genannte Drittland ausgeführt werden sollen, nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Kontaminierung mit einem Quarantäneschädling oder einem geregelten Nicht-Quarantäneschädling ausgesetzt, der in dem Bestimmungsdrittland als solcher geführt wird;
- d)
- die Identität der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurde gewahrt.
(3) Artikel 100 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr stimmt mit der Beschreibung und den Formvorgaben für das Modell in Anhang VIII Teil B überein.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil B zu erlassen, um ihn an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
(6) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.
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