Artikel 102 VO (EU) 2016/2031

Vorausfuhrzeugnisse

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nach Artikel 100 Absatz 1 ausgeführt werden, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, tauschen die erforderlichen Informationen zur Pflanzengesundheit, die als Grundlage für die Erstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr dienen, aus.

(2) Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt in Form eines harmonisierten Dokuments (im Folgenden „Vorausfuhrzeugnis” ), in dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, bescheinigen, dass diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände bestimmten Pflanzengesundheitsanforderungen in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte genügen:

a)
Nicht-Auftreten bestimmter Schädlinge in den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Auftreten der betreffenden Schädlinge unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts;
b)
Ursprung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf einem bestimmten Feld, in einer bestimmten Produktionsstätte, an einem bestimmten Produktionsort oder auf einer bestimmten Fläche;
c)
Schädlingsstatus des Felds, der Produktionsstätte, des Produktionsorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;
d)
Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen;
e)
die bei Erzeugung und Verarbeitung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angewandten Pflanzenschutzverfahren.

(3) Das Vorausfuhrzeugnis wird auf Antrag des Unternehmers von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, solange sich diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers befinden.

(4) Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union beigefügt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten tauschen die darin enthaltenen Informationen über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System aus.

(5) Unbeschadet der Anforderungen gemäß Absatz 3 kann das Vorausfuhrzeugnis ausgestellt werden, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers verlassen haben, sofern Inspektionen durchgeführt und falls erforderlich Probenahmen vorgenommen wurden, bei denen bestätigt wurde, dass diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände einer oder mehreren der besonderen Pflanzengesundheitsanforderungen nach Absatz 2 genügen.

(6) Das Vorausfuhrzeugnis enthält die in Anhang VIII Teil C aufgeführten Elemente und entspricht den dort festgelegten Formvorgaben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil C zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

(7) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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