Artikel 16 VO (EU) 2016/2031

Ausnahmen von den Meldepflichten

Die Meldepflichten gemäß den Artikeln 14 und 15 gelten nicht, wenn:

a)
das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Eindämmung des betreffenden Schädlings eingerichtet wurde;
b)
das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird und für diesen Schädling bereits Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern, in den ersten acht Jahren.

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