Artikel 17 VO (EU) 2016/2031

Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen

(1) Wurde eine der Situationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b amtlich bestätigt, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen, um den betreffenden Unionsquarantäneschädling im betroffenen Bezirk zu tilgen. Diese Maßnahmen werden gemäß Anhang II ergriffen.

Die Verpflichtung zur Tilgung besteht nicht, wenn ein gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassener Durchführungsrechtsakt zu diesem Schädling etwas anderes vorsieht.

(2) Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich die Quelle des Auftretens des betreffenden Unionsquarantäneschädlings und ermittelt insbesondere, ob dieses Auftreten mit der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zusammenhängen könnte und ob die Möglichkeit besteht, dass sich der betreffende Schädling durch diese Verbringung auf andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgebreitet hat.

(3) Betreffen die Maßnahmen nach Absatz 1 das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union oder die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, so meldet der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und die Untersuchungen nach Absatz 2 erfolgen unabhängig davon, ob der Schädling auf einem öffentlichen oder einem privaten Gelände auftritt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.