Artikel 18 VO (EU) 2016/2031
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Wurde eine der Situationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b amtlich bestätigt, richtet die zuständige Behörde unverzüglich ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete ein, in denen die Tilgungsmaßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 zu ergreifen sind (im Folgenden „abgegrenztes Gebiet” ).
Das abgegrenzte Gebiet setzt sich aus einer Befallszone und einer Pufferzone zusammen.
(2) Die Befallszone umfasst je nach Sachlage
- a)
- sämtliche Pflanzen, bei denen ein Befall durch den betreffenden Schädling bekannt ist;
- b)
- sämtliche Pflanzen mit Anzeichen oder Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch diesen Schädling hindeuten;
- c)
- sämtliche anderen Pflanzen, für die eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit dem Schädling kontaminiert oder von ihm befallen sind oder mit ihm kontaminiert oder von ihm befallen werden, einschließlich Pflanzen, für die eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie befallen werden, weil sie gegenüber diesem Schädling empfänglich sind und sich in unmittelbarer Nähe befallener Pflanzen befinden oder weil sie — soweit bekannt — eine mit infizierten Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus infizierten Pflanzen hervorgegangene Pflanzen;
- d)
- Grundflächen, Erde, Wasser oder andere Elemente, die von dem betreffenden Schädling wahrscheinlich befallen sind oder befallen werden.
(3) Die Pufferzone schließt an die Befallszone an und umgibt sie.
Ihre Ausdehnung richtet sich nach dem Risiko der Ausbreitung des betreffenden Schädlings über die Befallszone hinaus — entweder auf natürlichem Weg oder durch die Tätigkeiten von Menschen in der Befallszone und ihrer Umgebung — und wird gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 festgelegt.
Kann das Risiko der Ausbreitung des Schädlings über die Befallszone hinaus jedoch durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so braucht keine Pufferzone eingerichtet werden.
(4) Stellt die zuständige Behörde nach einer ersten Untersuchung fest, dass aufgrund der Eigenschaften des betreffenden Schädlings oder der betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und des Ortes des Befalls der betreffende Schädling sofort beseitigt werden kann, so kann sie abweichend von Absatz 1 beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten.
In diesem Fall führt die zuständige Behörde eine Erhebung durch, um festzustellen, ob weitere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen sind. Auf Grundlage dieser Erhebung ermittelt die Behörde, ob ein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss oder nicht.
(5) Ist es gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich, ein abgegrenztes Gebiet auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuweiten, nimmt der Mitgliedstaat, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings festgestellt wurde, unverzüglich mit dem Mitgliedstaat Kontakt auf, auf dessen Hoheitsgebiet das abgegrenzte Gebiet ausgeweitet werden soll, damit jener Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ergreifen kann.
(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres, wie viele abgegrenzte Gebiete an welchen Orten eingerichtet waren, welche Schädlinge betroffen waren und welche Maßnahmen im vorherigen Kalenderjahr jeweils ergriffen wurden.
Dieser Absatz gilt unbeschadet etwaiger Meldepflichten in Bezug auf abgegrenzte Gebiete, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 104 vorgesehen sind.
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