Artikel 19 VO (EU) 2016/2031
Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen
(1) Die zuständigen Behörden führen mindestens jährlich zu geeigneten Zeitpunkten für jedes abgegrenzte Gebiet eine Erhebung zur Entwicklung des Auftretens des betreffenden Schädlings durch.
Diese Erhebungen werden gemäß Artikel 22 Absatz 2 durchgeführt.
(2) Stellt eine zuständige Behörde im Rahmen einer Erhebung gemäß Absatz 1 oder anderweitig fest, dass der betreffende Schädling in der Pufferzone auftritt, so meldet der betreffende Mitgliedstaat dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(3) Aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen nach Absatz 1 passen die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Grenzen der Befallszonen, Pufferzonen oder abgegrenzten Gebiete an.
(4) Die zuständigen Behörden können ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn die Tatsache, dass der betreffende Schädling in dem Gebiet nicht auftritt, bestätigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Erhebung nach Absatz 1 zeigt, dass das Gebiet als frei von dem betreffenden Schädling befunden wurde und
- b)
- innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums kein Auftreten des betreffenden Schädlings in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet festgestellt wurde.
(5) Bei ihrer Entscheidung über die Anpassungen nach Absatz 3 bzw. die Aufhebung des abgegrenzten Gebiets nach Absatz 4 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens die folgenden Faktoren:
- a)
- die biologischen Eigenschaften des Schädlings und des betreffenden Vektors,
- b)
- das Vorhandensein von Wirtspflanzen,
- c)
- die ökologisch-klimatischen Bedingungen und
- d)
- die Erfolgswahrscheinlichkeit der Tilgungsmaßnahmen.
(6) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels brauchen keine jährlichen Erhebungen in der Befallszone abgegrenzter Gebiete durchgeführt werden, die eingerichtet wurden für:
- a)
- Schädlinge, für die Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern;
- b)
- Schädlinge, für die Eindämmungsmaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 2 ergriffen wurden.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die genauere Festlegung der Schädlinge gemäß Absatz 6 Buchstabe a dieses Artikels und gemäß Artikel 16 Buchstabe b sowie der Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen zu ergänzen.
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