Artikel 19a VO (EU) 2016/2031
Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit
(1) Es wird ein Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit (im Folgenden „Team” ) eingerichtet, das sich aus Sachverständigen zusammensetzt und das den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei den gemäß den Artikeln 10 bis 19 sowie den Artikeln 27 und 28 bei einem neuen Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen zu treffenden Maßnahmen sowie in Bezug auf die gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung zu treffenden Maßnahmen Soforthilfe leistet. In begründeten Fällen kann das Team ferner Drittländern, die an das Gebiet der Union angrenzen oder ein unmittelbares Pflanzengesundheitsrisiko für dieses Gebiet darstellen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlandes hin Soforthilfe leisten, wenn es zu Ausbrüchen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die den gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen unterliegen, kommt.
In jedem Unterstützungsfall benennt die Kommission spezifische Mitglieder des Teams aufgrund von deren Fachwissen und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland.
Diese Unterstützung umfasst insbesondere Folgendes:
- a)
- Unterstützung vor Ort oder Fernunterstützung bei wissenschaftlichen, technischen oder auf das Management bezogene Fragen im Hinblick auf die Tilgung der betreffenden Schädlinge, die Prävention ihrer Ausbreitung und andere Maßnahmen, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des von den Ausbrüchen von Schädlingen oder vom Verdacht eines Ausbruchs betroffenen Mitgliedstaats oder Drittlands,
- b)
- spezifische wissenschaftliche Beratung zu den geeigneten Diagnosemethoden, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem in Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten einschlägigen Referenzlaboratorium der Europäischen Union und anderen Referenzlaboratorien,
- c)
- gegebenenfalls spezifische Unterstützung für die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländer sowie mit diesen Laboratorien.
Der Inhalt, die Bedingungen und der Zeitplan für diese Unterstützung werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland sowie mit den Mitgliedstaaten, die den oder die Sachverständigen zur Verfügung stellen, festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission eine Liste der Sachverständigen vorlegen, die sie für die Benennung als Mitglieder des Teams vorschlagen, und diese Liste entsprechend aktualisieren. Bei dieser Gelegenheit übermitteln die Mitgliedstaaten für jeden vorgeschlagenen Sachverständigen alle relevanten Informationen über das berufliche Profil und das Fachgebiet.
(3) Die Mitglieder des Teams haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Beteiligung an den Aktivitäten des Teams vor Ort und gegebenenfalls für ihre Tätigkeit als Teamleiter oder Berichterstatter zu einem bestimmten Unterstützungseinsatz.
Diese Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den Vorschriften für die Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten für Sachverständige gezahlt.
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