Artikel 67 VO (EU) 2016/2031
Inhalt des Registers
Das Register enthält die in Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Elemente sowie Folgendes:
- a)
- die amtliche Registriernummer, die mindestens den Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2(1) für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist, enthält;
- b)
- gegebenenfalls eine Angabe darüber, zu welcher der in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmer ermächtigt ist, sowie gegebenenfalls Angaben zu den betreffenden bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
Fußnote(n):
- (1)
ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten — Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.
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