Artikel 67 VO (EU) 2016/2031

Inhalt des Registers

Das Register enthält die in Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Elemente sowie Folgendes:

a)
die amtliche Registriernummer, die mindestens den Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2(1) für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist, enthält;
b)
gegebenenfalls eine Angabe darüber, zu welcher der in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmer ermächtigt ist, sowie gegebenenfalls Angaben zu den betreffenden bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.

Fußnote(n):

(1)

ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten — Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.

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