Artikel 66 VO (EU) 2016/2031
Registrierungsverfahren
(1) Unternehmer, die unter Artikel 65 Absatz 1 fallen, stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufnahme in das Register.
(2) Dieser Antrag auf Aufnahme in das Register enthält folgende Elemente:
- a)
- Name, Anschrift im Mitgliedstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers;
- b)
- eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Artikel 65 Absatz 1 betreffend Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände auszuüben;
- c)
-
eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuführen:
- i)
- Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gemäß Artikel 84 Absatz 1;
- ii)
- Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 96 Absatz 1;
- iii)
- Ausstellung sonstiger Attestierungen nach Artikel 99 Absatz 1;
- d)
- Anschrift der Betriebsstätte und gegebenenfalls die Lage der Flächen, die der Unternehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 65 Absatz 1 im betreffenden Mitgliedstaat nutzt, zum Zweck der Registrierung und
- e)
- Warentypen, Familien, Gattungen oder Arten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie, soweit erforderlich, Art der anderen Gegenstände, die von den Tätigkeiten des Unternehmers nach Artikel 65 Absatz 1 betroffen sind.
(3) Die zuständigen Behörden registrieren einen Unternehmer unverzüglich, sofern der Registrierungsantrag die in Absatz 2 aufgeführten Elemente enthält.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels registriert eine zuständige Behörde einen Unternehmer ohne Antragstellung, wenn der betreffende Unternehmer gemäß Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/29/EG oder nationalen Pflanzengesundheitsvorschriften registriert ist und der betreffenden zuständigen Behörde alle Elemente nach Absatz 2 dieses Artikels vorliegen. Soweit zutreffend legt der betreffende Unternehmer eine Aktualisierung dieser Elemente bis zum 14. März 2020 vor.
(5) Registrierte Unternehmer legen soweit zutreffend jährlich eine Aktualisierung etwaiger Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e sowie der Erklärungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c vor. Diese Vorlage erfolgt bis zum 30. April jedes Jahres in Bezug auf die Aktualisierung der Angaben zum Vorjahr.
Ein Antrag auf Aktualisierung der Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a ist spätestens 30 Tage nach der Änderung dieser Angaben zu stellen.
(6) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der registrierte Unternehmer die in Artikel 65 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr ausübt oder dass die in dem vom registrierten Unternehmer gestellten Antrag enthaltenen Elemente nach Absatz 2 dieses Artikels nicht mehr korrekt sind, so fordert sie den Unternehmer auf, diese Elemente unverzüglich oder innerhalb einer festgelegten Frist zu berichtigen.
Berichtigt der registrierte Unternehmer diese Elemente nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist, so ändert bzw. entzieht die zuständige Behörde ihm soweit erforderlich die Registrierung.
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