Artikel 65 VO (EU) 2016/2031

Amtliches Unternehmerregister

(1) Die zuständige Behörde führt ein Register über die folgenden Unternehmer, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind, und hält es auf dem neusten Stand:

a)
Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die gemäß den nach Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, in die Union einführen oder innerhalb der Union verbringen;
b)
Unternehmer, die gemäß Artikel 89 ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen;
c)
Unternehmer, die die zuständige Behörde ersuchen, die Zeugnisse und Bescheinigungen nach den Artikeln 100, 101 und 102 auszustellen;
d)
Unternehmer, die ermächtigt sind, die Markierungen nach Artikel 98 anzubringen, die ermächtigt sind, die Attestierungen nach Artikel 99 auszustellen, die gemäß Artikel 45 oder Artikel 55 Informationen bereitstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 56 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Grenzgebiete einführen, oder Unternehmer, deren Tätigkeiten die entsprechenden Pflanzen in abgegrenzten Gebieten betreffen, es sei denn, die betreffenden Unternehmer werden bereits in einem anderen amtlichen Register, das den zuständigen Behörden zugänglich ist, geführt, und
e)
andere Unternehmer als die Unternehmer gemäß den Buchstaben a bis d dieses Unterabsatzes, wenn dies in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2 oder Artikel 54 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass weitere Kategorien von Erzeugern oder anderen Unternehmern registriert werden, wenn dies aufgrund des Schädlingsrisikos, das von den von ihnen angebauten Pflanzen oder einer ihrer anderen Tätigkeiten ausgeht, gerechtfertigt ist.

(2) Ein Unternehmer kann nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Die Registrierung erfolgt gegebenenfalls mit ausdrücklichem Verweis auf jeden einzelnen der unterschiedlichen Betriebe gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d.

(3) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf einen Unternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Er liefert Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer, mit Ausnahme des Fernabsatzes;
b)
er liefert Samen mit Ausnahme der unter Artikel 72 fallenden Samen in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer;
c)
seine berufliche Tätigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände beschränkt sich auf deren Beförderung für einen anderen Unternehmer;
d)
seine berufliche Tätigkeit betrifft ausschließlich die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht auf alle oder bestimmte Erzeuger oder andere Unternehmer anzuwenden, wenn dies aufgrund des Schädlingsrisikos, das von den Pflanzen ausgeht, die sie anbauen oder die von einer ihrer Tätigkeiten betroffen sind, gerechtfertigt ist.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:

a)
die Änderung dieser Verordnung durch das Hinzufügen weiterer Kategorien von Unternehmern, auf die Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn die Registrierung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu dem mit ihren beruflichen Tätigkeiten verbundenen geringen Schädlingsrisiko für sie bedeuten würde;
b)
die Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Anforderungen an die Registrierung bestimmter Unternehmerkategorien, wobei die Art ihrer Tätigkeit oder der betreffenden Pflanze, des betreffenden Pflanzenerzeugnisses oder des betreffenden anderen Gegenstands zu berücksichtigen ist;
c)
die Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Obergrenzen der kleinen Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a. Diese Grenzen werden in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstände und den jeweiligen Schädlingsrisiken festgelegt.

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