Artikel 83 VO (EU) 2016/2031
Inhalt und Form des Pflanzenpasses
(1) Der Pflanzenpass ist ein gut erkennbares Etikett auf einem Träger, der für den Druck der Elemente nach Absatz 2 geeignet ist, wobei der Pflanzenpass von allen anderen Informationen oder Etiketten, die sich möglicherweise ebenfalls auf diesem Träger befinden, zu unterscheiden sein muss.
Der Pflanzenpass hat gut sichtbar und deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen haben unveränderlich und dauerhaft zu sein.
(2) Der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass enthält die in Anhang VII Teil A aufgeführten Elemente.
Abweichend von Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe e wird der Rückverfolgbarkeitscode nicht verlangt, wenn zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind in einer Weise vorbereitet, dass sie ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an Endnutzer angeboten werden können, und es besteht nicht die Gefahr der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
- b)
- sie gehören nicht zu den Typen oder Arten, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 3 dieses Artikels aufgeführt sind.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen fest, für die die Ausnahme gemäß Absatz 2 nicht gilt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass muss die in Anhang VII Teil B aufgeführten Elemente enthalten.
(5) Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material oder als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG bzw. 2008/90/EG erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem gemäß den jeweiligen Bestimmungen der genannten Richtlinien angefertigten amtlichen Etikett beigefügt.
Findet dieser Absatz Anwendung, so muss der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil C dieser Verordnung aufgeführten Elemente beinhalten.
Findet dieser Absatz Anwendung, so muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil D dieser Verordnung aufgeführten Elemente beinhalten.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII Teile A, B, C und D zu erlassen, um die darin festgelegten Elemente, falls erforderlich, an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
(7) Bis zum 14. Dezember 2017 nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union sowie den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets an, d. h. für die Pflanzenpässe gemäß Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wenn die Eigenschaften bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände dies erfordern, können spezifische Anforderungen an die Größe des Pflanzenpasses für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände festgelegt werden.
(8) Pflanzenpässe können auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronischer Pflanzenpass” ), wenn sie alle Elemente nach Absatz 2 enthalten und die technischen Modalitäten im Wege der Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegt wurden.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Ausstellung von elektronischen Pflanzenpässen festlegen, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übereinstimmen und die elektronische Ausstellung eine angemessene, glaubwürdige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung von Pflanzenpässen darstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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