Artikel 84 VO (EU) 2016/2031

Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden

(1) Pflanzenpässe werden von ermächtigten Unternehmern unter der Aufsicht der zuständigen Behörden ausgestellt.

Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus, für die sie verantwortlich sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 können auch zuständige Behörden Pflanzenpässe ausstellen.

(3) Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich in den Betrieben, Sammellagern und Versandzentren aus, die unter ihrer Verantwortung stehen und von ihnen gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d angegeben wurden, oder, falls Artikel 94 Absatz 1 Anwendung findet, an einem anderen Ort, wenn sie hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden.

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