Artikel 36 VO (EU) 2016/2031
Bestimmung des Begriffs „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge”
Ein Schädling wird als „unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling” bezeichnet, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt und in der in Artikel 37 genannten Liste aufgeführt ist:
- a)
- Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 1 bestimmt;
- b)
- er tritt im Gebiet der Union auf;
- c)
- er ist kein Unionsquarantäneschädling und kein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
- d)
- er wird in Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2 hauptsächlich durch spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen;
- e)
- sein Auftreten auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen hat gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 3 nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;
- f)
- es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen verhüten lässt.
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