Artikel 35 VO (EU) 2016/2031

Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten

(1) Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, die Ausdehnung eines Schutzgebiets ändern.

Betrifft eine solche Anpassung die Ausweitung eines Schutzgebiets, so gilt Artikel 32 entsprechend.

(2) Auf Antrag des Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 hebt die Kommission die Anerkennung eines Schutzgebiets auf oder verkleinert das Schutzgebiet.

(3) Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn die in Artikel 34 genannten Erhebungen nicht gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels durchgeführt wurden.

(4) Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn das Auftreten des jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in diesem Gebiet festgestellt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Innerhalb von drei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings wurde kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 eingerichtet;
b)
die in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 durchgeführten Tilgungsmaßnahmen waren innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings oder innerhalb eines Zeitraums von mehr als 24 Monaten, wenn dies aufgrund der biologischen Eigenschaften des Schädlings gerechtfertigt und der betreffende Zeitraum in dem gemäß Artikel 32 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, nicht erfolgreich;
c)
der Kommission verfügbare Informationen belegen in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 17, 18 und 19, die aufgrund von Artikel 33 Absatz 1 ergriffen wurden, eine grob fahrlässige Reaktion auf das Auftreten des betreffenden Schädlings im Schutzgebiet.

(5) Die Kommission nimmt die Aufhebung der Anerkennung eines Schutzgebiets oder die Verkleinerung des Schutzgebiets gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 im Wege eines Durchführungsrechtsakts vor, der den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 32 Absatz 3 ändert. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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