Artikel 34 VO (EU) 2016/2031
Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen
(1) Die zuständige Behörde führt für jedes Schutzgebiet jährliche Erhebungen zum Auftreten des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings durch. Artikel 22 Absatz 2 gilt entsprechend für diese Erhebungen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen nach Absatz 1.
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