Artikel 37 VO (EU) 2016/2031

Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(1) Unternehmer dürfen einen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädling nicht auf den in der Liste gemäß Absatz 2 genannten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durch die er übertragen wird, in das Gebiet der Union einschleppen oder innerhalb dieses Gebiets verbringen.

Das Verbot nach Unterabsatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a)
Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten des betreffenden Unternehmers;
b)
Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu ihrer Desinfektion.

(2) Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der zum Anpflanzen bestimmten spezifischen Pflanzen nach Artikel 36 Buchstabe d auf; gegebenenfalls sind darin jeweils auch die Kategorien nach Absatz 7 dieses Artikels und die Schwellenwerte nach Absatz 8 dieses Artikels angegeben.

(3) In der Liste nach Absatz 2 sind die Schädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten, die in folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:

a)
Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG;
b)
Anhang I Nummern 3 und 6 sowie Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG;
c)
Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG;
d)
Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG des Rates(1) erlassen wurden;
e)
Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG;
f)
Anhang I sowie Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG sowie die gemäß Artikel 18 Buchstabe c jener Richtlinie erlassenen Rechtsakte;
g)
Anhang I Nummer 4 sowie Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG;
h)
Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG erlassen wurden;
i)
Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/90/EG erlassen wurden.

In Anhang I und in Anhang II Teil A Abschnitt I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge, die auch als Unionsquarantäneschädlinge in der Liste nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführt sind, und Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, werden nicht in diese Liste aufgenommen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f dieser Verordnung fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets. Sie werden gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 dieser Verordnung festgelegt. Sie gelten unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG und 98/56/EG sowie der Richtlinie 1999/105/EG des Rates(2) und den Richtlinien 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen werden.

(5) Die Kommission ändert im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte, wenn die Ergebnisse einer Bewertung zeigen, dass:

a)
ein Schädling, der nicht in dem in Absatz 2 dieses Artikel genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die Bedingungen des Artikels 36 erfüllt,
b)
ein Schädling, der in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, eine oder mehrere der Bedingungen nach Artikel 36 nicht mehr erfüllt,
c)
diese Liste in Bezug auf die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Kategorien oder die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Schwellenwerte geändert werden muss oder
d)
die gemäß Absatz 4 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen geändert werden müssen.

Die Kommission macht diese Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.

Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, die Durchführungsrechtakte gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.

(6) Die in den Absätzen 2, 4 und 5 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur für eine oder mehrere der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material, Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) oder Standard- oder CAC-Material oder -Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG bzw. 2008/90/EG erfüllt, so sind in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste diese Kategorien mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur für diese Kategorien gilt.

(8) Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur erfüllt, wenn die Inzidenz dieses Schädlings über einem bestimmten Schwellenwert über Null liegt, so ist in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Liste dieser Schwellenwert mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels nur oberhalb dieses Schwellenwerts gilt.

Ein solcher Schwellenwert wird nur festgelegt, wenn beide der folgenden Punkte zutreffen:

a)
Der Unternehmer kann sicherstellen, dass die Inzidenz dieses unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Schwellenwert nicht übersteigt;
b)
es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.

Es gelten die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen.

(9) Artikel 31 gilt entsprechend für die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

(2)

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17).

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