Artikel 69 VO (EU) 2016/2031

Rückverfolgbarkeit

(1) Ein Unternehmer, dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände geliefert werden, die Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absätze 2 und 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 56, Artikel 57 und Artikel 58 sowie Artikel 79 Absatz 1 unterliegen, führt Aufzeichnungen, mit denen der Unternehmer für jede Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen den Lieferunternehmer feststellen kann.

(2) Ein Unternehmer, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausliefert, die Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absätze 2 und 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absätze 1 und 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 56, Artikel 57, Artikel 58 sowie Artikel 79 Absatz 1 unterliegen, führt Aufzeichnungen, damit er für jede von ihm gelieferte Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen feststellen kann, an welchen Unternehmer er sie ausgeliefert hat.

(3) Sofern ein ermächtigter Unternehmer gemäß Artikel 84 Absatz 1 einen Pflanzenpass oder die zuständige Behörde gemäß Artikel 84 Absatz 2 einen Pflanzenpass für einen registrierten Unternehmer ausstellt, stellt der betreffende Unternehmer im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sicher, dass er die folgenden Informationen in Bezug auf den Pflanzenpass aufzeichnet:

a)
gegebenenfalls Angaben zu dem Unternehmer, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat;
b)
Angaben zu dem Unternehmer, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde, und
c)
die einschlägigen Informationen des Pflanzenpasses.

(4) Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Pflanze, das betreffende Pflanzenerzeugnis oder der betreffende andere Gegenstand an sie geliefert bzw. von ihnen ausgeliefert wurde, mindestens drei Jahre lang auf.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a)
einen kürzeren oder längeren Mindestzeitraum als der Mindestzeitraum gemäß Absatz 4 in Bezug auf bestimmte Pflanzen, wenn dies durch die Länge der Kulturzeit dieser Pflanzen gerechtfertigt ist, und
b)
die Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit der von den Unternehmern zu führenden Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Unternehmer nach Absatz 4 legen die in den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben auf Anfrage der zuständigen Behörde vor.

(7) Dieser Artikel gilt nicht für die Unternehmer nach Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d.

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