Artikel 70 VO (EU) 2016/2031
Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers
(1) Die in Artikel 69 Absätze 1 und 2 genannten Unternehmer, an die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände geliefert werden bzw. die diese ausliefern, verfügen über Systeme zur Rückverfolgbarkeit oder Verfahren, anhand derer sie die Verbringungsvorgänge in Bezug auf diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb ihres eigenen Betriebsgeländes und zwischen ihren Betriebsstätten feststellen können.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Unternehmer nach Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d.
(2) Die Informationen über die Verbringung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Betriebsstätte und zwischen den Betriebsstätten der in Absatz 1 genannten Unternehmer, die anhand der Systeme oder Verfahren nach jenem Absatz gewonnen wurden, sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen.
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