Artikel 80 VO (EU) 2016/2031

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird

(1) Pflanzenpässe sind für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in bestimmte Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete erforderlich.

Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auf, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete sowie deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete einen Pflanzenpass benötigt wird.

Diese Liste beinhaltet Folgendes:

a)
im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Nummer II der Richtlinie 2000/29/EG;
b)
sonstige in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände.

(2) In den folgenden Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern:

a)
Im genannten Rechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, oder
b)
im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht;

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt sind, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die die Artikel 56, 57 und 58 gelten, kein Pflanzenpass benötigt.

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