Artikel 79 VO (EU) 2016/2031

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

(1) Pflanzenpässe sind für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union erforderlich. Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auf, die bei ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union einen Pflanzenpass benötigen.

Diese Liste beinhaltet Folgendes:

a)
alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ausnahme von Samen;
b)
im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Nummer I der Richtlinie 2000/29/EG, sofern sie nicht bereits unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes fallen;
c)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3 bzw. Artikel 30 Absätze 1, 3 oder 4 festgelegt wurden;
d)
die in der Liste im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeführten Samen und
e)
die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf ihre Verbringung innerhalb der Union, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die gemäß dem genannten Artikel eine andere besondere Kennzeichnung oder eine andere Art der Attestierung erforderlich ist.

(2) In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten:

a)
Im Rechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c, d oder e, oder
b)
im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c, d oder e.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt sind, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände benötigt, für die die Artikel 46, 47, 48 und 75 gelten.

(6) Bis zum 14. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Ausweitung der Pflanzenpassregelung auf alle Verbringungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union samt einer klaren Kosten-Nutzen-Analyse für die Unternehmer vor, dem soweit erforderlich ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

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