Artikel 52 VO (EU) 2016/2031
Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten anderen Mitgliedstaaten in das Gebiet der Union oder die Verbringung innerhalb dieses Gebiets ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko in Bezug auf das Eindringen eines Unionsquarantäneschädlings oder eines Schädlings, der gemäß einer Bewertung die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllt, in dieses Gebiet oder seine Ansiedlung und Ausbreitung in diesem Gebiet darstellt, und wird dieses Risiko nicht durch die Maßnahmen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1 sowie Artikel 53 angemessen gemindert, so teilt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten schriftlich die Maßnahmen, die ergriffen werden sollten, und die technische oder wissenschaftliche Begründung dieser Maßnahmen mit.
(2) Ist der Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Unionsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht so rechtzeitig ergriffen werden bzw. ergriffen werden können, dass das in jenem Absatz genannte Risiko gemindert wird, so kann er befristete Maßnahmen zum Schutz seines Gebiets vor der unmittelbaren Gefahr ergreifen. Diese befristeten Maßnahmen und die technische Begründung dieser Maßnahmen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.
(3) Erhält die Kommission eine Mitteilung gemäß Absatz 1, so bewertet sie unverzüglich, ob das Risiko nach Absatz 1 durch die Maßnahmen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1 sowie Artikel 53 angemessen gemindert wird oder ob neue Maßnahmen nach diesen Artikeln angenommen werden sollten.
(4) Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung nach Absatz 3 zu dem Schluss, dass das in Absatz 1 genannte Risiko durch die von dem Mitgliedstaat ergriffenen befristeten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht angemessen gemindert wird, oder sind diese Maßnahmen unverhältnismäßig oder nicht hinreichend begründet, so kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind. Bis zur Annahme eines solchen Durchführungsrechtsakts durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.
Diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.