Artikel 51 VO (EU) 2016/2031

Änderung der Anhänge III und IV

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III und IV zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.

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