Artikel 53 VO (EU) 2016/2031
Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete
(1) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen, dürfen nicht in bestimmte Schutzgebiete eingeführt werden.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen fest, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und deren jeweiligen Schutzgebiete sowie gegebenenfalls deren Ursprungsländer auf.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Herkunft außerhalb eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie das betreffende Schutzgebiet oder die betreffenden Schutzgebiete darin aufzunehmen.
Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder besteht ein solches Risiko, das durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen jedoch auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.
Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang II Abschnitt 2 bewertet.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen unter Verstoß gegen eine auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegtes Verbot Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet eingeführt oder darin verbracht wurden.
Gegebenenfalls melden die Mitgliedstaaten oder die Kommission dies auch dem Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Schutzgebiet eingeführt wurden.
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