Artikel 54 VO (EU) 2016/2031
Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten
(1) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen nur dann in bestimmte Schutzgebiete eingeführt bzw. innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn besondere Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Schutzgebieten erfüllt werden.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, den jeweiligen Schutzgebieten und den entsprechenden besonderen Anforderungen für Schutzgebiete fest. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die jeweiligen Schutzgebiete und die besonderen Anforderungen für Schutzgebiete.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb des betreffenden Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Schutzgebiet aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die hierauf anzuwendenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 2 genannten Anforderungen stellen „besondere Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten” dar.
Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das betreffende Schutzgebiet aus oder besteht ein solches Risiko, das durch die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten jedoch nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.
Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren angenommen.
Gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 wird die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen unter Verstoß gegen die auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.
Gegebenenfalls melden die Mitgliedstaaten oder die Kommission dies auch dem Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.
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