Artikel 74 VO (EU) 2016/2031
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
(1) Pflanzengesundheitszeugnisse sind zusätzlich zu den in Artikel 72 Absätze 1, 2 und 3 genannten Fällen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in bestimmte Schutzgebiete erforderlich.
Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer gemäß Unterabsatz 1 auf.
Diese Liste beinhaltet Folgendes:
- a)
- im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Nummer II der Richtlinie 2000/29/EG;
- b)
- die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Ein Pflanzengesundheitszeugnis für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenständen von dieser Liste ist nicht erforderlich, wenn ein gemäß Artikel 54 Absatz 2 oder 3 erlassener Durchführungsrechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 vorschreibt.
(2) In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten:
- a)
- Im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht;
- b)
- im genannten Durchführungsrechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt sind, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die Artikel 56, Artikel 57, Artikel 58 und Artikel 75 Absatz 1 gelten, kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt.
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