Artikel 75 VO (EU) 2016/2031

Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden

(1) Kleine Mengen bestimmter Pflanzen — mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen —, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem Drittland können von der Anwendung der Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73 und Artikel 74 Absatz 1 ausgenommen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie werden im persönlichen Gepäck Reisender in das Gebiet der Union verbracht;
b)
sie dienen nicht der Verwendung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken;
c)
sie werden in der Liste in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt.

(2) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Absatz 1 sowie der betreffenden Drittländer und legt gegebenenfalls die Höchstmenge der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände fest, auf die die Ausnahmeregelung des genannten Absatzes sowie, soweit erforderlich, eine oder mehrere der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 1 Anwendung finden.

Bei der Erstellung der Liste und der Festlegung der betreffenden Höchstmengen sowie falls erforderlich der Festlegung der Risikomanagementmaßnahmen wird das Schädlingsrisiko zugrunde gelegt, das von kleinen Mengen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgeht, wobei den Kriterien in Anhang II Abschnitt 2 Rechnung getragen wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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