Artikel 40 VO (EU) 2016/2031
Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union
(1) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen nicht in das Unionsgebiet eingeführt werden, wenn sie aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt.
Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie deren Ursprungsländer.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen Code in der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) (im Folgenden „KN-Code” ) angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings ist, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Schädlingsrisiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die betreffenden Drittländer, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern darin aufzunehmen.
Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.
Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang II Abschnitt 2 bewertet, gegebenenfalls in Bezug auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer.
Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren, um diese Änderungen vorzunehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 in das Gebiet der Union eingeführt wurden.
Diese Meldung erfolgt auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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