Artikel 41 VO (EU) 2016/2031

Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

(1) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen nur dann in das Unionsgebiet eingeführt bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, wenn besondere oder gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände können aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen.

(2) Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß Absatz 1. Diese Liste enthält gegebenenfalls die betreffenden Drittländer, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen und gegebenenfalls deren Ursprungsdrittländer.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.

(3) Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings ist, ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus und kann dieses Schädlingsrisiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen anderen Gegenstand sowie die in Bezug darauf durchzuführenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 2 genannten Anforderungen stellen „besondere Anforderungen” dar.

Bei den Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 kann es sich um gemäß Artikel 44 Absatz 1 festgelegte besondere Anforderungen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union handeln, die besonderen Anforderungen für das Einführen solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb dieses Gebiets gleichwertig sind (im Folgenden „gleichwertige Anforderungen” ).

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder besteht ein solches Risiko, das durch die besonderen Anforderungen jedoch nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend, indem sie die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste gemäß Artikel 40 Absatz 2 streicht bzw. in diese Liste aufnimmt.

Die Bewertung der Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos und der Erlass der Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß erfolgt — gegebenenfalls im Hinblick auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer oder Teile davon — im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2.

Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren angenommen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.

(4) Wurden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände entgegen den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und melden dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.

Diese Meldung erfolgt gegebenenfalls auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.

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