Artikel 42 VO (EU) 2016/2031
Auf einer vorläufigen Bewertung beruhende Beschränkungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko in das Gebiet der Union
(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in einem Drittland, die nicht in der Liste gemäß Artikel 40 aufgeführt sind oder nicht ausreichend von den Anforderungen gemäß Artikel 41 erfasst werden oder nicht von den befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 49 betroffen sind, und von denen nach dem Ergebnis einer vorläufigen Bewertung ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das Gebiet der Union ausgeht, sind „Pflanzen mit hohem Risiko” , „Pflanzenerzeugnisse mit hohem Risiko” bzw. „andere Gegenstände mit hohem Risiko” (im Folgenden „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko” ).
Bei dieser vorläufigen Bewertung werden die für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände jeweils geeigneten Kriterien gemäß Anhang III berücksichtigt.
(2) Die in dem in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko dürfen nicht aus den dort aufgeführten Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, in denen sie ihren Ursprung haben, in das Gebiet der Union eingeführt werden.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko bis zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Absatz 4 vorläufig auf der geeigneten taxonomischen Ebene und gegebenenfalls die betreffenden Drittländer, Gruppen der Drittländern oder bestimmten Gebiete von Drittländern aufgeführt werden.
Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 14. Dezember 2018 angenommen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gegebenenfalls auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
(4) Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlandes, gemäß Absatz 2 auf der gemäß Absatz 3 angegebenen taxonomischen Ebene oder darunter aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings sind, kein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der im vorliegenden Absatz genannten Liste in Bezug auf die betreffenden Drittländer gestrichen werden.
Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in den betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, gemäß Absatz 2 aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings sind, ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, dass dieses Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und die betreffenden Drittländer aus der Liste gemäß Absatz 2 gestrichen und in die Liste gemäß Artikel 40 aufgenommen werden.
Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, gemäß Absatz 2 ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, kann dieses Risiko jedoch durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und das betreffende Drittland, die betreffende Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, aus der Liste gemäß Absatz 2 gestrichen und in die Liste gemäß Artikel 41 aufgenommen werden.
(5) Wird für die Einfuhr von in der Liste in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen eine Nachfrage festgestellt, so wird die Risikobewertung gemäß Absatz 4 innerhalb einer angemessenen und vertretbaren Frist vorgenommen.
Soweit dies angebracht ist, kann diese Bewertung auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände eines bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittlands oder einer Gruppe von Ursprungs- oder Versanddrittländern beschränkt sein.
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Verfahren festlegen, die bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Absatz 4 anzuwenden sind.
(7) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.