Artikel 42a VO (EU) 2016/2031
Befristete Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 40 und 42 und von den Anforderungen gemäß Artikel 41
(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 und von den besonderen und gleichwertigen Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 in Bezug auf das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem oder mehreren Drittländern in das Gebiet der Union erlassen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet ist.
Mit diesen Durchführungsrechtsakten werden
- a)
- befristete Maßnahmen in Bezug auf das Verbringen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union im Einklang mit den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen festgelegt und
- b)
- die einschlägigen Teile der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2 geändert, indem ein Verweis auf die Ausnahmeregelung für die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eingefügt wird.
(2) Die befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
- i)
- die Kommission hat Nachweise erhalten, die den Erlass befristeter Ausnahmen mit gleichwertigen oder strengeren Anforderungen als den in Artikel 41 genannten Anforderungen rechtfertigen, oder
- ii)
- das betreffende Drittland hat bei der Kommission einen Antrag gestellt, der amtliche schriftliche Garantien dafür enthält, dass in seinem Hoheitsgebiet vor dem und zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, und
- b)
- eine Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf das Verfahren für die Gewährung der befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen. In diesem delegierten Rechtsakt werden die folgenden Elemente des Verfahrens festgelegt:
- a)
- die Ausarbeitung, der Inhalt und die Vorlage der Anträge und der Dossiers durch die betreffenden Drittländer,
- b)
- die nach Erhalt dieser Anträge und Dossiers zu ergreifenden Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation wissenschaftlicher Gremien oder der Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten oder Studien,
- c)
- die Behandlung von Anträgen und Dossiers im Hinblick auf Vertraulichkeit und Datenschutz.
(4) Abweichend von Artikel 42 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von den in Artikel 42 Absatz 3 genannten Rechtsakten erlassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das Pflanzengesundheitsrisiko der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit hohem Risiko ist noch nicht vollständig bewertet.
- b)
- Eine vorläufige Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko zu begegnen, auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann.
- c)
- In Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurde noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 erlassen.
In diesen Durchführungsrechtsakten werden befristete Maßnahmen festgelegt, die das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Union betreffen und die erforderlich sind, um das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern.
(5) In den in den Absätzen 1 und 4 genannten Durchführungsrechtsakten wird vorgesehen, dass das betreffende Drittland jährlich über die Anwendung der jeweiligen befristeten Maßnahmen Bericht erstattet. Führt ein Bericht zu dem Schluss, dass dem betreffenden Risiko durch die gemeldeten Maßnahmen nicht angemessen begegnet wird, so wird der Rechtsakt, in dem diese Maßnahmen vorgesehen sind, bei Bedarf unverzüglich aufgehoben oder geändert.
(6) Die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte darf fünf Jahre nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann jedoch erneuert werden, und die betreffende Ausnahmeregelung kann an geänderte Anforderungen geknüpft werden, wenn dies auf der Grundlage einer aktualisierten Bewertung gerechtfertigt ist.
(7) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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