ANHANG VIII VO (EU) 2016/2031
INHALT DER PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSE FÜR DIE AUSFUHR UND DIE WIEDERAUSFUHR SOWIE DER VORAUSFUHRZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 100 ABSATZ 3, ARTIKEL 101 ABSATZ 4 BZW. ARTIKEL 102 ABSATZ 6
TEIL A
- 1.
-
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Ausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Elemente:
- a)
-
das Wort „Pflanzengesundheitszeugnis” , der Reihe nach gefolgt von:
- i)
- den Buchstaben „EU” ;
- ii)
- dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat;
- iii)
- einem Schrägstrich;
- iv)
- einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde;
- b)
- die Wörter „Name und Anschrift des Absenders” , gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers oder der Privatperson, der/die die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt hat;
- c)
- die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers” , gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers;
- d)
- die Wörter „Pflanzenschutzdienst von” , gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von” , gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer;
- e)
- das Wort „Ursprungsort” , gefolgt von dem Ursprungsort bzw. den Ursprungsorten der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände; Auf jeden Fall sollte der Name des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer angegeben werden;
- f)
- ein nicht nummeriertes Feld, das für das EU-Logo vorbehalten ist. Optional können andere amtliche Logos hinzugefügt werden;
- g)
- die Wörter „Angegebenes Transportmittel” , gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung;
- h)
- die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort” , gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung;
- i)
- die Wörter „Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen” , gefolgt von einer Beschreibung der Sendung, einschließlich des botanischen Namens der Pflanzen oder der Bezeichnung des Erzeugnisses, von Unterscheidungsmerkmalen und Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke;
- j)
- die Wörter „Angegebene Menge” , gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt;
- k)
- den Satz „Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der für geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen.” Optional kann folgende Klausel hinzugefügt werden: „Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen.” ;
- l)
- die Wörter „Zusätzliche Erklärung” , gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 71 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 71 Absatz 3 und — optional — weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so kann eine Anlage hinzugefügt werden. Die Anlage sollte nur Informationen enthalten, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sein müssen. Auf allen Seiten der Anlage sollte die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben sein und alle Seiten sollten in gleicher Weise wie das Pflanzengesundheitszeugnis datiert, unterzeichnet und gestempelt sein. In dem Pflanzengesundheitszeugnis sollte in der entsprechenden Rubrik auf etwaige Anlagen verwiesen werden;
- m)
- die Wörter „Entseuchung und/oder Desinfektion” ;
- n)
- das Wort „Behandlung” , gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung;
- o)
- die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)” , gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung nach Buchstabe n verwendet wurde;
- p)
- die Wörter „Dauer und Temperatur” , gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung;
- q)
- das Wort „Konzentration” , gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung;
- r)
- das Wort „Datum” , gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung;
- s)
- die Wörter „Sonstige Angaben” , gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will;
- t)
- die Wörter „Ort der Ausstellung” , gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;
- u)
- das Wort „Datum” , gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;
- v)
- die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten” , gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet;
- w)
- die Wörter „Amtlicher Stempel” , gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt, und
- x)
- optional kann auf dem Zeugnis der Satz „(Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis” unterhalb des Rahmens hinzugefügt werden.
- 2.
- Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht auf elektronischem Wege ausgestellt, so enthält das verwendete Papier ein von der zuständigen Behörde, die das Zeugnis unterzeichnet, festgelegtes Wasserzeichen, eingeprägtes Siegel oder eingeprägtes Logo. Die Farbe des vorgedruckten Texts ist grün, mit Ausnahme der Nummer des ursprünglichen Zeugnisses gemäß Absatz 1 Buchstabe a Nummer iv, die eine andere Farbe haben kann.
TEIL B
- 1.
-
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Elemente:
- a)
-
die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr” , der Reihe nach gefolgt von
- i)
- den Buchstaben „EU” ;
- ii)
- dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat;
- iii)
- einem Schrägstrich und
- iv)
- einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde;
- b)
- die Wörter „Name und Anschrift des Absenders” , gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragt hat;
- c)
- die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers” , gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers;
- d)
- die Wörter „Pflanzenschutzdienst von” , gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von” , gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer;
- e)
- das Wort „Ursprungsort” , gefolgt von dem Ursprungsort bzw. den Ursprungsorten der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände. Auf jeden Fall sollte der Name des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer angegeben werden;
- f)
- ein nicht nummeriertes Feld, das für das EU-Logo vorbehalten ist. Optional können andere amtliche Logos hinzugefügt werden;
- g)
- die Wörter „Angegebenes Transportmittel” , gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung;
- h)
- die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort” , gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung;
- i)
- die Wörter „Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen” , gefolgt von einer Beschreibung der Sendung, einschließlich des botanischen Namens der Pflanzen oder der Bezeichnung des Erzeugnisses, von Unterscheidungsmerkmalen und Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke;
- j)
- die Wörter „Angegebene Menge” , gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt;
- k)
-
folgenden Text:
Hiermit wird bescheinigt,
- —
-
dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus …(Ursprungsland/Ursprungsvertragspartei) nach …(wiederausführendes Land/wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. …beigefügt war, dessen
□Original □beglaubigte Kopie diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist;
- —
-
dass sie
□verpackt □umgepackt
worden sind,
in
□ihren ursprünglichen □neuen Behältern
befördert werden;
- —
-
dass sie aufgrund des
□ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und
□einer zusätzlichen Untersuchung
als den pflanzengesundheitlichen Vorschriften des einführenden Lands/der einführenden Vertragspartei entsprechend angesehen werden und
- —
-
die Sendung während ihrer Lagerung in …(wiederausführende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.
Die geforderten Informationen sind in diesen Text einzufügen und die zutreffenden Kästchen sind anzukreuzen;
- l)
- die Wörter „Zusätzliche Erklärung” , gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 71 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 71 Absatz 3 und — optional — weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so kann eine Anlage hinzugefügt werden. Die Anlage sollte nur Informationen enthalten, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sein müssen. Auf allen Seiten der Anlage sollte die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben sein und alle Seiten sollten in gleicher Weise wie das Pflanzengesundheitszeugnis datiert, unterzeichnet und gestempelt sein. In dem Pflanzengesundheitszeugnis sollte in der entsprechenden Rubrik auf etwaige Anlagen verwiesen werden;
- m)
- die Wörter „Entseuchung und/oder Desinfektion” ;
- n)
- das Wort „Behandlung” , gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung;
- o)
- die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)” , gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung nach Buchstabe n verwendet wurde;
- p)
- die Wörter „Dauer und Temperatur” , gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung;
- q)
- das Wort „Konzentration” , gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung;
- r)
- das Wort „Datum” , gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung;
- s)
- die Wörter „Sonstige Angaben” , gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will;
- t)
- die Wörter „Ort der Ausstellung” , gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;
- u)
- das Wort „Datum” , gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;
- v)
- die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten” , gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet;
- w)
- die Wörter „Amtlicher Stempel” , gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt, und
- x)
- optional kann auf dem Zeugnis der Satz „(Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis” unterhalb des Rahmens hinzugefügt werden.
- 2.
- Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht auf elektronischem Wege ausgestellt, so enthält das verwendete Papier ein von der zuständigen Behörde, die das Zeugnis unterzeichnet, festgelegtes Wasserzeichen, eingeprägtes Siegel oder eingeprägtes Logo. Die Farbe des vorgedruckten Texts ist braun, mit Ausnahme der Nummer des ursprünglichen Zeugnisses gemäß Nummer 1 Buchstabe a Nummer iv, die eine andere Farbe haben kann.
TEIL C
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