ANHANG VII VO (EU) 2016/2031

PFLANZENPÄSSE

TEIL A

1.
Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union enthält die folgenden Elemente:

a)
Das Wort „Pflanzenpass” in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;
b)
die Flagge der Union in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiß;
c)
den Buchstaben „A.” , gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) und gegebenenfalls der Bezeichnung des betreffenden sowie optional von dem Namen der Sorte;
d)
den Buchstaben „B.” , gefolgt von dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer des betreffenden Unternehmers, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird;
e)
den Buchstaben „C.” , gefolgt von dem Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;
f)
den Buchstaben „D.” , gegebenenfalls gefolgt

i)
vom Namen des Ursprungsdrittlandes oder
ii)
von dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 67 Buchstabe a.

2.
Der unter Nummer 1 Buchstabe e genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.

TEIL B

1.
Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten enthält die folgenden Elemente:

a)
Die Wörter „Pflanzenpass — Schutzgebiet” in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;
b)
direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 32 Absatz 3;
c)
die Flagge der Union in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiß;
d)
den Buchstaben „A.” , gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) und gegebenenfalls der Bezeichnung des betreffenden sowie optional von dem Namen der Sorte;
e)
den Buchstaben „B.” , gefolgt von dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer des betreffenden Unternehmers, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird;
f)
den Buchstaben „C.” , gefolgt von dem Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;
g)
den Buchstaben „D.” , gegebenenfalls gefolgt

i)
vom Namen des Ursprungsdrittlandes oder
ii)
von dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 67 Buchstabe a und im Falle der Ersetzung des Pflanzenpasses die Registriernummer des betreffenden Unternehmers, der den ursprünglichen Pflanzenpass ausgestellt hat oder für den der ursprüngliche Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2.

2.
Der unter Nummer 1 Buchstabe f genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.

TEIL C

1.
Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG bzw. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG und dem Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/90/EG kombiniert wird, enthält die folgenden Elemente:

a)
das Wort „Pflanzenpass” in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;
b)
die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite.

2.
Teil A Nummer 2 gilt entsprechend.

TEIL D

1.
Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG bzw. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG und dem Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/90/EG kombiniert wird, enthält die folgenden Elemente:

a)
Die Wörter „Pflanzenpass — Schutzgebiet” in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts in einer der Amtssprachen der Union, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;
b)
direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge;
c)
die Flagge der Union in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts, in Farbe oder in Schwarz-Weiß.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts bzw. des Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite.

2.
Teil B Nummer 2 gilt entsprechend.

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