Artikel 48 VO (EU) 2016/2031

Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorübergehend genehmigen, sofern diese für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben verwendet werden.

Diese Genehmigung wird für die betreffende Tätigkeit nur erteilt, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, mit denen sichergestellt wird, dass durch das Vorhandensein der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände kein nicht hinnehmbares Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, entsteht, wobei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten des betreffenden Schädlings, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere relevante Faktoren für das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ausgehende Schädlingsrisiko berücksichtigt werden.

(2) Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, hat sie alle folgenden Auflagen zu enthalten:

a)
Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sind an einem Ort und unter Bedingungen aufzubewahren, die von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurden und die in der Genehmigung aufgeführt sind;
b)
die Tätigkeiten, bei denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verwendet werden, sind in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage auszuführen, die gemäß Artikel 60 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;
c)
die Tätigkeiten, bei denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verwendet werden, sind von Personal auszuführen, dessen wissenschaftliche und technische Fähigkeiten die zuständige Behörde als ausreichend erachtet hat, und die Kompetenzen sind in der Genehmigung aufzuführen;
d)
beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets muss den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Genehmigung beiliegen.

(3) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 beschränkt sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge und Dauer, die die Kapazität der benannten Quarantänestation oder geschlossenen Anlage nicht übersteigen dürfen.

Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings bzw. des Schädlings, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, angemessen zu beseitigen.

(4) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Auflagen sowie der in Absatz 3 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, falls gegen diese Auflagen bzw. Beschränkung und Einschränkungen verstoßen wird.

Falls erforderlich, besteht diese Maßnahme im Widerruf der in Absatz 1 genannte Genehmigung.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung von ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Folgendes ergänzen:

a)
den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets;
b)
die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und
c)
die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

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