Artikel 49 VO (EU) 2016/2031

Befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen hinsichtlich des Einführens von aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und der Verbringung innerhalb dieses Gebiets annehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gehen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken aus, die nicht ausreichend von Unionsmaßnahmen erfasst werden und die nicht mit Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in Verbindung stehen oder noch nicht mit diesen in Verbindung gebracht werden können;
b)
es gibt unzureichende pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen, beispielsweise in Bezug auf neue Pflanzenarten oder Übertragungswege, mit dem Handel mit den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in den betreffenden Drittländern ihren Ursprung haben bzw. von dort aus versandt werden;
c)
es wurde keine Bewertung der neu festgestellten Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union durchgeführt, die von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus den betreffenden Drittländern ausgehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten befristeten Maßnahmen sind unter Berücksichtigung des Anhangs II Abschnitt 2 und des Anhangs IV zu erlassen.

Sie sehen je nach Notwendigkeit im betreffenden Fall eines oder mehrere der folgenden Elemente vor:

a)
systematische und intensive Prüfungen und Probenahme am Eingangsort bei jeder in das Gebiet der Union eingeführten Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen und Testen der Proben;
b)
eine Quarantäne in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage gemäß Artikel 60 zum Nachweis, dass bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen das betreffende neu festgestellte Schädlingsrisiko nicht besteht;
c)
ein Verbot des Einführens dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union.

In den in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen können in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 auch besondere Maßnahmen festgelegt werden, die vor dem Einführen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union zu ergreifen sind.

(3) Die befristeten Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten für einen angemessenen und vertretbaren Zeitraum, bis die Eigenschaften der Schädlinge, die voraussichtlich mit den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus diesen Drittländern in Verbindung stehen, beschrieben sind und die vollständige Bewertung der Risiken, die von diesen Schädlingen ausgehen, gemäß Anhang I Abschnitt 1 vorgenommen wurde.

(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines neu festgestellten ernsten Schädlingsrisikos gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese Rechtsakte werden gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 erlassen.

(5) Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden, in das Gebiet der Union sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets gelten abweichend von den gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommenen Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 48.

(6) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a bzw. b im vorherigen Kalenderjahr vor.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Fälle, in denen nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a bzw. b das Auftreten eines Schädlings festgestellt wurde, von dem voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken ausgehen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem jeden Fall, in dem das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das Verbot nach Absatz 2 Unterabsätze 2 Buchstabe c dieses Artikels verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen hat.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zum Einführen in das Gebiet der Union versandt wurden.

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