ANHANG II VO (EU) 2016/2031
MASSNAHMEN UND GRUNDSÄTZE FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI SCHÄDLINGEN
ABSCHNITT 1
Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneschädlinge umfasst eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Maßnahmen:- 1.
- Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls von Kultur- und Wildpflanzen
- a)
- Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen.
- b)
- Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von Pflanzen.
- c)
- Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen.
- d)
- Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen.
- e)
- Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten auf den Zusammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneschädlings bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist.
- f)
- Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.
- g)
- Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind, oder präventive Vernichtung.
- h)
- Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.
- i)
- Registrierung der betroffenen Unternehmer.
Für die Zwecke von Buchstabe b können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling festgestellt wurde, in die entsprechende Liste umfassen.
Für die Zwecke von Buchstabe f können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
- i)
- Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die betreffende Behandlung vornehmen;
- ii)
- Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder einer anderen amtlichen Attestierung für die behandelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände und Anbringen der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Markierung nach Durchführung der betreffenden Behandlung.
- 2.
- Maßnahmen hinsichtlich Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
- a)
- Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
- b)
- Einschränkungen in Bezug auf das Einführen, Verbringung, Verwendung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
- c)
- Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen, einschließlich der Anwendung von Quarantäneverfahren und Inspektionen vor der Ausfuhr in Drittländer.
- d)
- Physikalische, chemische und biologische Behandlung und, soweit erforderlich, Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.
- e)
- Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.
- f)
- Registrierung der betroffenen Unternehmer.
Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
- i)
- Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder einer anderen amtlichen Attestierung, einschließlich des Anbringens der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Markierung, um die Übereinstimmung mit den Buchstaben a bis d zu bescheinigen;
- ii)
- Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die unter Buchstabe d genannte Behandlung vornehmen.
- 3.
- Maßnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneschädlinge, die nicht mit Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zusammenhängen
- a)
- Einschränkungen in Bezug auf das Einführen und Verbringung von Quarantäneschädlingen als Ware.
- b)
- Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und, soweit erforderlich, Vernichtung von Quarantäneschädlingen als Ware.
- c)
- Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände.
- d)
- Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
- e)
- Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzte bzw. verwendete andere Gegenstände.
- f)
- Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von Fahrzeugen, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzten bzw. verwendeten anderen Gegenständen.
- g)
- Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.
- h)
- Registrierung der betroffenen Unternehmer.
ABSCHNITT 2
Das Management der Risiken von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen erfolgt gemäß folgenden Grundsätzen:- 1.
- Notwendigkeit
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings werden nur durchgeführt, wenn diese Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens, der Ansiedlung und der Ausbreitung dieses Schädlings notwendig sind.
- 2.
- Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings stehen im Verhältnis zum vom betreffenden Schädling ausgehenden Risiko und zu dem erforderlichen Schutzniveau.
- 3.
- Minimale Folgen
Für das Management der Risiken eines Schädlings werden die am wenigsten restriktiven verfügbaren Maßnahmen angewandt, die den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern.
- 4.
- Nichtdiskriminierung
Bei der Durchführung von Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings wird dafür gesorgt, dass sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen. Gegenüber Drittländern sind die Maßnahmen nicht strenger als die Maßnahmen, die beim Auftreten des gleichen Schädlings im Gebiet der Union angewandt werden, sofern diese Drittländer nachweisen können, dass sie über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügen und identische oder gleichwertige Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden.
- 5.
- Fachliche Begründung
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Ergebnissen einer geeigneten Risikoanalyse bzw. gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Untersuchung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen. Diese Maßnahmen sollten sich an neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen ausrichten und gegebenenfalls im Lichte solcher neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen angepasst oder aufgehoben werden.
- 6.
- Durchführbarkeit
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sollten so angelegt sein, dass das Ziel dieser Maßnahmen erreicht werden dürfte.
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