Artikel 4 VO (EU) 2016/2031

Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling”

Ein Quarantäneschädling wird als „Unionsquarantäneschädling” bezeichnet, wenn es sich bei dem im Einleitungsteil von Artikel 3 genannten Gebiet um das Gebiet der Union handelt und der Schädling in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.

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