Artikel 5 VO (EU) 2016/2031
Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen
(1) Unionsquarantäneschädlinge dürfen nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.
(2) Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schädlinge auf, die in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 erfüllen (im Folgenden „Liste der Unionsquarantäneschädlinge” ).
Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge umfasst auch die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG sowie Anhang II Teil A Kapitel I jener Richtlinie aufgeführten Schädlinge.
Schädlinge, die in einem beliebigen Teil des Gebiets der Union heimisch oder angesiedelt sind — unabhängig davon, ob sie dort natürlich vorkommen oder von außerhalb des Gebiets der Union eingeschleppt wurden —, werden in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge als bekanntermaßen im Gebiet der Union auftretende Schädlinge aufgeführt.
Schädlinge, die in keinem Teil des Gebiets der Union heimisch oder angesiedelt sind, werden in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge als Schädlinge aufgeführt, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.
(3) Sofern eine Bewertung ergibt, dass ein in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge nicht aufgeführter Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 erfüllt oder dass ein in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführter Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, ändert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend, indem sie den betreffenden Schädling der Liste hinzufügt oder hiervon entfernt.
Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten zugänglich.
Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Durchführungsrechtakt gemäß Absatz 2 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.
(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 und 3 werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.