Artikel 6 VO (EU) 2016/2031

Prioritäre Schädlinge

(1) Unionsquarantäneschädlinge werden als „prioritäre Schädlinge” bezeichnet, wenn sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie erfüllen in Bezug auf das Gebiet der Union eine der in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 genannten Bedingungen;
b)
ihre potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen sind wie in Anhang I Abschnitt 2 dargelegt für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten;
c)
sie sind in der Liste gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zu erlassen, die diese Verordnung durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (im Folgenden „Liste der prioritären Schädlinge” ) ergänzen.

Ergibt eine Bewertung, dass ein Unionsquarantäneschädling die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikel erfüllt bzw. dass ein Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zwecks Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Liste delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zu erlassen, um den betreffenden Schädling in die Liste aufzunehmen bzw. aus der Liste zu streichen.

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.

Ist dies im Falle eines ernsten Schädlingsrisikos aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 106 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

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