Artikel 10 VO (EU) 2016/399
Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung
(1) Die Mitgliedstaaten richten insbesondere an den Grenzübergangsstellen ihrer Luftgrenzen getrennte Kontrollspuren ein, um Personenkontrollen gemäß Artikel 8 vornehmen zu können. Diese Kontrollspuren sind durch Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben zu kennzeichnen.
Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See- und Landgrenzen sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, getrennte Kontrollspuren einrichten. Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen getrennte Kontrollspuren einrichten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollspuren deutlich ausgeschildert sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten, zu gewährleisten.
(2) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil A ( „EU, EWR, CH” ) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem in Anhang III Teil B1 ( „Visum nicht erforderlich” ) und Teil B2 ( „alle Pässe” ) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen, sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil B1 der vorliegenden Verordnung ( „Visum nicht erforderlich” ) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem in Anhang III Teil B2 dieser Verordnung ( „alle Pässe” ) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
Alle anderen Personen benutzen die mit dem in Anhang III Teil B2 ( „alle Pässe” ) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren.
Die Angaben auf in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.
Die Einrichtung getrennter Kontrollspuren, die mit dem in Anhang III Teil B1 ( „Visum nicht erforderlich” ) aufgeführten Schild gekennzeichnet sind, ist nicht verpflichtend. Die Mitgliedstaaten entscheiden nach den praktischen Erfordernissen darüber, ob und an welchen Grenzübergangsstellen derartige Kontrollspuren eingerichtet werden sollen.
(3) An den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen können die Mitgliedstaaten den Kraftverkehr auf unterschiedliche Fahrspuren für Personenkraftfahrzeuge, Lastkraftwagen und Omnibusse aufteilen; dies ist durch die in Anhang III Teil C aufgeführten Schilder kenntlich zu machen.
Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls je nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.
(3a) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, e-Gates, Self-Service-Systeme oder automatisierte Grenzkontrollsysteme zu verwenden, kennzeichnen die betreffenden Kontrollspuren mit den in Anhang III Teil D vorgesehenen Schildern.
(3b) Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms gemäß Artikel 8d entscheiden, können beschließen, für die Drittstaatsangehörigen, denen ein solches nationales Erleichterungsprogramm zugutekommt, besondere Kontrollspuren zu verwenden. Zur Kennzeichnung der betreffenden Kontrollspuren bringen sie die in Anhang III Teil E vorgesehenen Schilder an.
(4) Bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer Grenzübergangsstelle können die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.
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