Artikel 11 VO (EU) 2016/399
Abstempeln der Reisedokumente
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, der bzw. das von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei der Ein- und Ausreise abstempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr ist, wird bei der Ein- und Ausreise gestempelt. Darüber hinaus wird das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den erleichterten Transit ist und der mit dem Zug in ein Drittland weiterreist und nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aussteigt, bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.
(3) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Einreise und bei der Ausreise abgestempelt.
(4) Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.
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