Artikel 12a VO (EU) 2016/399
Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
(1) Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die Grenzschutzbeamten, wenn sie bei der Einreise von Personen überprüfen, ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten haben und, soweit einschlägig, die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum zulässigen Einreisen überschritten haben, die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten.
(2) Wenn eine Person vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und nach der Inbetriebnahme des EES ausreist, wird bei der Ausreise ein persönliches Dossier im EES angelegt und das Einreisedatum gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 im Ein-/Ausreisedatensatz festgehalten. Die Anwendung dieses Absatzes ist nicht auf die in Absatz 1 genannten 180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen zwischen dem Datum des Einreisestempels und den im EES erfassten Daten ist das Datum des Einreisestempels maßgebend.
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