Artikel 13 VO (EU) 2016/399

Grenzüberwachung

(1) Die Grenzüberwachung dient insbesondere dazu, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder aufzudecken, dazu beizutragen, das Lagebewusstsein zu verbessern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Die Grenzüberwachung umfasst auch die Durchführung von Risikoanalysen. Unbeschadet der Artikel 3 und 4 sind Personen, die eine Grenze illegal überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, aufzugreifen und Verfahren“ die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen, zu unterziehen.

(2) Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung alle erforderlichen Ressourcen ein, einschließlich stationär postierter oder mobiler Kräfte. Die Grenzüberwachung wird so durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten oder die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen, wobei bei der Durchführung die in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen uneingeschränkt einzuhalten sind.

(3) Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Bei der Überwachung werden Lagebilder genutzt, um besser in der Lage zu sein, die Zahl der Migranten, die an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen ihr Leben verlieren, zu verringern. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, um unbefugte Grenzübertritte wirksam zu verhindern e oder aufzudecken.

(4) Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen erfüllen. Ziel dieser Überwachung ist es, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen beim unbefugten Überschreiten der Außengrenzen aufzugreifen. Die Überwachung kann auch durch technische Mittel, einschließlich elektronischer Mittel, durch Verwendung von Ausrüstung, Überwachungssystemen sowie gegebenenfalls aller Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur erfolgen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte betreffend zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Grenzüberwachung zu erlassen. Bei diesen gemeinsamen Mindeststandards sind die Art der Grenzen (d. h. Land-, See- oder Luftgrenze), die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und andere einschlägige Faktoren wie geografische Besonderheiten zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

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