Artikel 20 VO (EU) 2016/399

Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen

(1) Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:

a)
Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie;
b)
Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;
c)
Seeleute;
d)
Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen;
e)
Grenzarbeitnehmer;
f)
Minderjährige;
g)
Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;
h)
Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 39 den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen ausstellen.

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