Artikel 21 VO (EU) 2016/399

Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur

(1) Werden in einem nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellten Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so kann die Kommission, um die Einhaltung der Empfehlungen gemäß Artikel 15 jener Verordnung zu gewährleisten, dem evaluierten Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts empfehlen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die eine oder beide der folgenden Maßnahmen umfassen können:

a)
Anforderung des Einsatzes von Europäischen Grenzschutzteams gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;
b)
Unterbreitung seiner strategischen Pläne, die sich auf eine Risikoanalyse stützen und Angaben zu dem Einsatz von Personal und Ausrüstung beinhalten, an die Agentur für eine diesbezügliche Stellungnahme.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 38 Absatz 1 eingerichteten Ausschuss regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Maßnahmen und über ihre Wirksamkeit bei der Beseitigung der ermittelten Schwachstellen.

Sie unterrichtet auch das Europäische Parlament und den Rat.

(3) Ist in einem Evaluierungsbericht nach Absatz 1 festgestellt worden, dass der evaluierte Mitgliedstaat seine Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt und infolgedessen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 verpflichtet ist, innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die Umsetzung des einschlägigen Aktionsplans vorzulegen, und stellt die Kommission nach Ablauf der drei Monate fest, dass die Situation unverändert ist, so kann sie, wenn alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Anwendung des in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahrens auslösen.

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