Artikel 23 VO (EU) 2016/399

Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Das Ausbleiben der Kontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

a)
die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat. Die Ausübung von Befugnissen kann gegebenenfalls den Einsatz von im Hoheitsgebiet allgemein zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien umfassen. Die Ausübung von Befugnissen durch zuständige Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
sie haben keine Grenzkontrollen zum Ziel;
ii)
sie beruhen auf allgemeinen polizeilichen Informationen oder, wenn sie darauf ausgerichtet sind, die Ausbreitung einer Infektionskrankheit einzudämmen, auf Informationen zur öffentlichen Gesundheit sowie auf den Erfahrungen der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung und zielen insbesondere darauf ab,

die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen,

die illegale Einwanderung einzudämmen oder

die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen;

iii)
sie werden in einer Weise konzipiert und durchgeführt, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten durchgeführt werden und sofern sie auf einer Risikobewertung beruhen;

b)
die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder den Beförderungsunternehmen eingeräumte Möglichkeit der Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;
c)
die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Unterlagen und Dokumenten vorzusehen;
d)
die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen” ) zu melden, sowie die Verpflichtung für die Leiter von Beherbergungsstätten, gemäß Artikel 45 jenes Übereinkommens sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige — ausgenommen mitreisende Ehepartner und mitreisende Minderjährige sowie die Teilnehmenden von Reisegruppen — Meldeformulare ausfüllen und unterzeichnen, gesetzlich vorzuschreiben.

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