Artikel 8a VO (EU) 2016/399

Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES

(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, dürfen Self-Service-Systeme verwenden, um die Daten gemäß Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels vorab in das EES einzugeben, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip) und die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) sind anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt;
b)
das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronischen Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird; wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.

(2) Das Self-Service-System prüft gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob die betreffende Person bereits im EES erfasst ist, und überprüft die Identität des Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.

(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nimmt das Self-Service-System eine Identifizierung gemäß Artikel 27 jener Verordnung vor.

Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt zudem Folgendes, wenn eine Identifizierung im EES vorgenommen wird:

a)
Damit visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Außengrenzen überschreiten können, werden ihre Fingerabdrücke gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit den VIS-Daten abgeglichen, falls die Suchabfrage anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten ergeben hat, dass die betreffende Person im VIS erfasst ist. War eine Überprüfung der Person gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfolgreich, wird auf die VIS-Daten zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zugegriffen;
b)
damit Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, die nach einem Identifizierungsdurchlauf gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht im EES auffindbar sind, die Außengrenzen überschreiten können, wird eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.

(4) Falls zu der Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Daten im EES gemäß den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, gilt Folgendes:

a)
visumpflichtige Drittstaatsangehörige geben die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls in Artikel 16 Absatz 6 jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein; Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, geben die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung und gegebenenfalls in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein;
b)
danach wird die Person an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, der

i)
vorab die betreffenden Daten eingibt, soweit es nicht möglich war, alle erforderlichen Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems zu erheben,
ii)
überprüft,

dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die dem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt,

dass das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild der Person mit dem Gesichtsbild übereinstimmt, das mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurde und

dass bei Personen, die nicht im Besitz eines nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erforderlichen Visums sind, die vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke der betreffenden Person mit den Fingerabdrücken übereinstimmen, die mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurden;

iii)
nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Daten bestätigt und die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und in Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Daten in das ESS eingibt.

(5) Geht aus den Vorgängen gemäß den Absätzen 2 und 3 hervor, dass die Daten der Person gemäß Absatz 1 im EES erfasst sind, so prüft das Self-Service-System, ob die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Daten aktualisiert werden müssen.

(6) Geht aus der Prüfung gemäß Absatz 5 hervor, dass zu der Person gemäß Absatz 1 im EES ein persönliches Dossier angelegt wurde, die Angaben zu dieser Person jedoch aktualisiert werden müssen, muss die Person:

a)
die Daten im EES aktualisieren, indem sie sie über das Self-Service-System vorab eingibt;
b)
an einen Grenzschutzbeamten verwiesen werden, welcher die Richtigkeit der nach Buchstabe a dieses Absatzes aktualisierten Daten überprüft und das persönliche Dossier nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 aktualisiert.

(7) Die Self-Service-Systeme werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems festzustellen.

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