Artikel 8b VO (EU) 2016/399

Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates beim Grenzübertritt von Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist

(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, kann die Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durchführung ihrer Grenzübertrittskontrollen gestattet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip), wobei die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt sind;
b)
das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronische Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem dieses Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird, und
c)
die Person ist bereits im EES erfasst oder ihre Daten wurden vorab eingegeben.

(2) Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, können die Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Werden die Grenzübertrittskontrollen mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems vorgenommen, müssen bei der Ausreise auch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.

Wird einer Person Zugang zum nationalen Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8d gewährt, so kann beim Überschreiten der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats, der eine Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der den Zugang gemäß Artikel 8d Absatz 9 gewährt hat, die mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführte Grenzübertrittskontrolle bei der Einreise ohne Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte durchgeführt werden.

(3) Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich gemacht. Dieser Grenzschutzbeamte überwacht die Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen und genehmigt auf der Grundlage dieser Ergebnisse die Ein- beziehungsweise Ausreise oder verweist die Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten, der zusätzliche Kontrollen vornimmt.

(4) Die betreffende Person wird gemäß Absatz 3 an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)
mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen ist nicht erfüllt;
b)
die Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 haben ergeben, dass mindestens eine der Bedingungen für die Ein- oder Ausreise nicht erfüllt ist;
c)
die Ergebnisse der Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 lassen die Identität der Person fraglich erscheinen oder es geht daraus hervor, dass die Person als Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder für die öffentliche Gesundheit anzusehen ist;
d)
in Zweifelsfällen;
e)
es sind keine e-Gates vorhanden.

(5) Über die in Absatz 4 genannten Fälle hinaus kann der Grenzschutzbeamte, der den Grenzübertritt überwacht, auch aus anderen Gründen beschließen, Personen, die das Self-Service-System verwenden, an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

(6) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 1 im EES zu erfassen ist und die ein Self-Service-System zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen verwendet haben, kann die Verwendung eines e-Gates gestattet werden. Wird ein e-Gate eingesetzt, wird bei Überschreitung der Grenze an diesem e-Gate der betreffende Ein-/Ausreisedatensatz erfasst und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit dem entsprechenden persönlichen Dossier verknüpft. Sind das e-Gate und das Self-Service-System physisch getrennt, wird die Identität des Benutzers am e-Gate überprüft, um sicherzustellen, dass die Person, die das e-Gate verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet hat. Zur Überprüfung wird mindestens ein biometrischer Identifikator herangezogen.

(7) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann zumindest ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Der Grenzschutzbeamte kann sich auf diejenigen Überprüfungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h beschränken, die nicht mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten. Zusätzlich vergewissert sich der Grenzschutzbeamte, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die diesem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt.

(8) Die Self-Service-Systeme und e-Gates werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems, des e-Gates oder beidem festzustellen.

(9) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Self-Service-Systemen, e-Gates oder beidem beim Grenzübertritt von Unionsbürgern, Bürgern aus Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation des Europäischen Wirtschaftsraums, schweizerischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen, deren Grenzübertritt nicht im EES erfasst werden muss, zu gestatten.

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